Grundsatzerklärung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die rnv übernimmt Verantwortung für die Umwelt, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für ihre Wertschöpfungsketten. Dazu wurden Prozesse nach den Anforderungen des LkSG eingerichtet.

1. Präambel

Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) steht für eine attraktive und nachhaltige Mobilität in der Metropolregion Rhein-Neckar. Im Zeichen einer nachhaltigen Mobilität arbeitet die rnv an der Umsetzung innovativer Konzepte wie der Nutzung alternativer Antriebstechnologien und der zugehörigen Infrastruktur.

Mit der Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) hat der Gesetzgeber konkrete Rahmenbedingungen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Wertschöpfung in Lieferketten geschaffen. In diesem Zusammenhang erfüllt die rnv die Anforderungen des LkSG und ist sich ihrer Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt bewusst.

Diese Grundsatzerklärung gibt Aufschluss über die Selbstverpflichtung zur Erfüllung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten der rnv mit dem Ziel, entsprechenden Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und die Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.

2. Verantwortung

Die Identifikation von Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in den Lieferketten sowie die Ableitung wirksamer Präventions- und Gegenmaßnahmen liegen in der unternehmerischen Verantwortung.

Die rnv respektiert die Menschenrechte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Belange der Umwelt und fordert dies auch von ihren Geschäftspartnern ein.

3. Maßnahmen zur Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten

Die rnv kommt den im LkSG definierten menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten mit den folgenden Maßnahmen nach:

a. Risikomanagement

Die rnv hat ein angemessenes und wirksames Risikomanagement eingerichtet. Es wird kontinuierlich daran gearbeitet, die Auswirkungen unserer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte und die Umwelt systematisch zu identifizieren und zu managen.

b. Risikoanalyse

Im Rahmen des Risikomanagements führt die rnv jährlich sowie anlassbezogen eine angemessene Risikoanalyse durch, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. Die rnv bewertet, gewichtet und priorisiert die so analysierten Risiken individuell und in angemessenem Umfang nach Art und Umfang der Geschäftsbeziehung, des Einflussvermögens unserer Geschäftstätigkeit, der Schwere und Umkehrbarkeit der möglichen Verletzung und des eigenen Beitrags zur Verursachung. Basierend auf den so festgestellten Risikowerten erfolgen sodann und – soweit erforderlich – entsprechende Korrekturen und wirksame Maßnahmen. Dabei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung, Minimierung, Beendigung und Verhinderung von Risiken.

c. Präventionsmaßnahmen

Die Geschäftsaktivitäten der rnv sind zum überwiegenden Teil in der EU bzw. in OECD Staaten konzentriert, in denen Menschen- und Persönlichkeitsrechte sowie Umweltschutz in den nationalen Rechtsordnungen verankert und durch Grundrechte ergänzt sind und damit deutlich über die Mindeststandards von UN und ILO hinausgehen.

In Bezug auf die identifizierten Risiken hat die rnv angemessene Präventionsmaßnahmen sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch gegenüber unmittelbaren Zulieferern etabliert, um festgestellte Risiken zu verhindern oder zu minimieren, beispielsweise durch Unternehmensrichtlinien, tarifliche Vereinbarungen, interne Verfahrensanweisung, Schulungen und durch die Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken.

Es wird kontinuierlich daran gearbeitet, die Wahrscheinlichkeit möglicher Verletzungen der Menschenrechte weitestgehend auszuschließen.

d. Abhilfemaßnahmen

Sobald eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht in ihrem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, werden einzelfallspezifisch unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen, welche die Verletzung beenden oder das Ausmaß der Verletzung minimieren. Sofern die Verletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, wird unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellt und umgesetzt, welches einen konkreten Zeitplan enthält und die im LkSG definierten Maßnahmen berücksichtigt. Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist als ultima ratio vorgesehen, sofern die im LkSG angeführten Kriterien erfüllt sind.

e. Beschwerdeverfahren

Die rnv hat ein Beschwerdeverfahren zur Abgabe von Hinweisen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie zu Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten eingerichtet.

Beschwerden können an die E-Mail-Adresse compliance(at)rnv-online.de gerichtet werden.

Verfahrensordnung:

  1. Dokumentation des Eingangs der Beschwerde oder des Hinweises
  2. Vorprüfung der Beschwerde und Bewertung der Zuständigkeit
  3. Eingangsbestätigung durch die Compliance-Beauftragte
  4. Detaillierte Prüfung des Sachverhalts durch die intern zuständige Stelle
  5. ggf. Rückfragen zum Sachverhalt, sofern Kontaktdaten bekannt
  6. ggf. Kontaktaufnahme zu Geschäftspartnern
  7. ggf. Einleitung von Maßnahmen zur Abstellung der Ursachen
  8. ggf. Information über das Ergebnis der Prüfung, sofern Kontaktdaten bekannt
  9. ggf. Information über eingeleitete Maßnahmen, sofern Kontaktdaten bekannt
  10. Information über den Abschluss des Verfahrens, sofern Kontaktdaten bekannt

f. Wirksamkeitsprüfung

Die rnv überprüft einmal jährlich sowie anlassbezogen die Wirksamkeit der Präventions- und der Abhilfemaßnahmen und aktualisiert diese bei Bedarf unverzüglich. Ebenfalls jährlich sowie anlassbezogen wird die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens überprüft.

g. Dokumentations- und Berichtspflicht

Die rnv dokumentiert die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten intern fortlaufend und bewahrt die Dokumentation ab der Erstellung mindestens sieben Jahre lang auf. Den im LkSG definierten Pflichten zur Berichtserstattung sowie der Pflichten zur Veröffentlichung kommt die rnv ebenfalls nach.